LAG Hamm - Beschluss vom 29.10.2009
8 SaGa 22/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 91a; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:

Unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung von Streikmaßnahmen in Kindertagesstätte; Kostenentscheidung nach Erledigung

LAG Hamm, Beschluss vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 8 SaGa 22/09

DRsp Nr. 2010/1074

Unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung von Streikmaßnahmen in Kindertagesstätte; Kostenentscheidung nach Erledigung

1. Auch wenn die Bedeutung staatlicher Daseinsvorsorge in Form der Gewährleistung einer zuverlässigen Kinderbetreuung nicht in Abrede zu stellen ist, folgt hieraus weder ein Streikverbot noch kann hieraus mehr als die Aufrechterhaltung einer "Notfallversorgung" hergeleitet werden, um nicht hinnehmbare Schäden Drittbetroffener zu vermeiden. 2. Soweit der in einer Kindertagesstätte eingerichtete Notdienst im Einzelfall nicht genügt, um ernsthafte Gesundheitsbeeinträchtigungen zu vermeiden, ist es Sache der Eltern, selbst um eine entsprechende Kinderbetreuung besorgt zu sein; allein der Umstand, dass das Sorgerecht der Eltern die Entscheidung einschließt, ob sie ihre Kinder selbst im häuslichen Umfeld oder in einer Tagesstätte betreuen lassen, führt nicht dazu, dass der streikbedingte Ausfall der Kinderbetreuung in der Tagesstätte einen unmittelbaren Eingriff in Gesundheit der Kinder oder Erziehungsrecht der Eltern darstellt.

Tenor

Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Verfügungskläger als Gesamtschuldner.

Gegen diesen Beschluss findet ein Rechtsmittel nicht statt (§ 574 Abs. 1 i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO).

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 91a; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe

I