LAG Hamburg - Urteil vom 21.05.2014
5 SaGa 1/14
Normen:
Satzung DGB § 16;
Fundstellen:
AuR 2014, 346
EzA-SD 2014, 15
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 05.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ga 12/14

Unbegründeter Eilantrag auf Untersagung von Streikmaßnahmen bei Tarifzuständigkeit zweier DGB-Gewerkschaften ohne Anrufung des Schiedsgerichts

LAG Hamburg, Urteil vom 21.05.2014 - Aktenzeichen 5 SaGa 1/14

DRsp Nr. 2014/10353

Unbegründeter Eilantrag auf Untersagung von Streikmaßnahmen bei Tarifzuständigkeit zweier DGB-Gewerkschaften ohne Anrufung des Schiedsgerichts

Sind für einen Betrieb nach ihrer Satzung mehrere Gewerkschaften zuständig, begründet dies die Rechtswidrigkeit eines Arbeitskampfes selbst dann nicht, wenn es sich um zwei im DGB organisierte Gewerkschaften handelt. Dies gilt jedenfalls solange, wie eine (Schieds-) Entscheidung nach § 16 der DGB Satzung nicht erfolgt ist. Auch der Umstand, dass das Schiedsgericht entgegen der DGB-Satzung von keiner der beiden Gewerkschaften angerufen wird, führt nicht zur Rechtswidrigkeit eines Arbeitskampfes.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 05. Mai 2014 - 9 Ga 12/14 - abgeändert:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Normenkette:

Satzung DGB § 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen bei Konkurrenz zweier Gewerkschaften, die beide im DGB organisiert sind.