LAG Hamm - Urteil vom 16.12.2010
8 SaGa 24/10
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 24/10

Unbegründeter Eilantrag auf vorläufige Untersagung nachteiliger Äußerungen durch Kollegen außerhalb behördlicher und gerichtlicher Verfahren

LAG Hamm, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 8 SaGa 24/10

DRsp Nr. 2011/2705

Unbegründeter Eilantrag auf vorläufige Untersagung nachteiliger Äußerungen durch Kollegen außerhalb behördlicher und gerichtlicher Verfahren

1. Allein die Tatsache, dass ein Arbeitskollege nachteilige Äußerungen im Rahmen eines anhängigen Schadensersatzprozesses nicht nur gegenüber dem Arbeitnehmer und der gemeinsamen Arbeitgeberin in Gestalt des Genossenschaftsvorstands sondern auch gegenüber dem Aufsichtsrat der Genossenschaft gemacht hat, bietet keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass der Arbeitskollege sich für berechtigt hält, entsprechende Äußerungen auch gegenüber beliebigen Dritten zu machen. 2. Auch wenn der Aufsichtsrat weder am Konflikt der Parteien noch an den arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Arbeitnehmer und der Genossenschaft unmittelbar beteiligt ist, ist er doch jedenfalls insofern in die geführten Auseinandersetzungen einbezogen, als es seine Rolle als Aufsichtsorgan über den Genossenschaftsvorstand betrifft; deshalb ist er insoweit nicht als außenstehender Dritter anzusehen. 3. Stellt die Einschaltung des Aufsichtsrats kein Indiz dafür dar, dass der Arbeitskollege die beanstandeten Äußerungen gegenüber beliebigen außenstehenden Dritten wiederholen will, fehlt es an der erforderlichen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr.

Tenor