LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.11.2014
2 SaGa 2/14
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 4; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 23.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 3/14

Unbegründeter Eilantrag einer Stellenbewerberin bei Nichterfüllung des Anforderungsprofils zur Einstellung von Beamtinnen und Beamten in der hoheitlichen Kommunalverwaltung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen 2 SaGa 2/14

DRsp Nr. 2015/7819

Unbegründeter Eilantrag einer Stellenbewerberin bei Nichterfüllung des Anforderungsprofils zur Einstellung von Beamtinnen und Beamten in der hoheitlichen Kommunalverwaltung

1. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel den Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (Art. 33 Abs. 4 GG); diese Regelung soll Gewähr dafür bieten, dass die hoheitsrechtlichen Aufgaben jederzeit, vor allem auch in Krisenzeiten, loyal, zuverlässig und qualifiziert erledigt werden. 2. Die Beurteilung einer Aufgabe als hoheitlich im Sinne von Art. 33 Abs. 4 GG bestimmt sich nach ihrem Inhalt und dem Umfang des zur Verfügung stehenden ordnungsbehördlichen Instrumentariums. 3. Die Stelle "Sachgebietsleiter/Sachgebietsleiterin Gaststättengewerbe und -überwachung/Veranstaltungen" ist dem Bereich der Eingriffsverwaltung zuzuordnen, da zur Durchsetzung der , des , des , des Sonn- und , des Ladenöffnungsgesetzes M-V und ähnlicher Gesetze typischerweise hoheitliche Befugnisse verbunden sind; die anzuwendenden Gesetze ermöglichen es der Verwaltung, die gewerbliche Betätigung der Bürgerinnen und Bürger einzuschränken, zu versagen oder von Auflagen abhängig zu machen und in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit (Art. Abs. ) einzugreifen.