Die Parteien streiten um die Frage, ob eine formnichtige Befristung vereinbart wurde.
Der Kläger schloss mit der Beklagten unter dem 17.02.2003 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wonach er als vollbeschäftigter Arbeiter vorübergehend für die Zeit bis einschließlich 14.02.2005 nach § 14 des Gesetzes über Teilzeitarbeit in befristete Arbeitsverträge vom 21.12.2000 in der jeweils gültigen Fassung eingestellt wird.
In seiner zum 19.11.2004 erhobenen Klage vertritt der Kläger die Auffassung, die vereinbarte Befristung sei rechtsunwirksam, weil der Arbeitsvertrag am 17.02.2003 erst nach Aufnahme der Arbeit unterzeichnet worden sei.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.06.2005 -
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