LAG Nürnberg - Urteil vom 09.12.2014
6 Sa 550/14
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 6; KSchG § 4;
Fundstellen:
AUR 2015, 152
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7507/13

Unbegründeter Feststellungsantrag zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Betriebserwerberin bei Kündigung durch den Insolvenzverwalter und anschließendem Abfindungsvergleich

LAG Nürnberg, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 550/14

DRsp Nr. 2015/3243

Unbegründeter Feststellungsantrag zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Betriebserwerberin bei Kündigung durch den Insolvenzverwalter und anschließendem Abfindungsvergleich

1. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil nach dem Ausspruch einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter auf einen anderen Inhaber über, kann die Kündigungsschutzklage auch dann gegen den Insolvenzverwalter gerichtet werden, wenn der Übergang schon vor Klageerhebung stattgefunden hat. 2. In einem solchen Fall würde - unterstellt, es läge ein Betriebsübergang vor - der neue Inhaber das Arbeitsverhältnis in gekündigtem Zustand übernehmen und müsste sich das Ergebnis der Kündigungsschutzklage zurechnen lassen. 3. Es kann dahinstehen, ob der Arbeitnehmer die Kündigungsklage auch gegen den neuen Inhaber richten kann. Jedenfalls dann, wenn er sich mit dem bisherigen Inhaber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung einigt, bleibt es bei den Kündigungswirkungen selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis inzwischen zum Betriebserwerber besteht.