LAG Hamm - Urteil vom 21.10.2005
7 Sa 946/05
Normen:
ZPO § 256 § 259 ; BGB § 611 ; BetrVG § 99 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3003/04

Unbegründeter Feststellungsantrag zum Garantiegehalt bei Rückstufung im Karrieresystem - keine Beteiligung des Betriebsrates bei leistungsbezogener Rückstufung

LAG Hamm, Urteil vom 21.10.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 946/05

DRsp Nr. 2006/21483

Unbegründeter Feststellungsantrag zum Garantiegehalt bei Rückstufung im Karrieresystem - keine Beteiligung des Betriebsrates bei leistungsbezogener Rückstufung

1. Der Kläger hat gemäß § 256 ZPO ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte weiterhin verpflichtet ist, ihm als Hauptagenturleiter ein Garantieeinkommen in Höhe von 2.751,00 EUR brutto monatlich zu zahlen, wenn er nicht in der Lage ist, zur Erhebung einer Leistungsklage die zum Ende eines Monats jeweils fällige Differenzzahlung vorauszubestimmen.2. Der Arbeitnehmer hat keinen unbefristeten Anspruch auf ein Garantieeinkommen, wenn er das Festgehalt aus tariflicher Grundvergütung und pauschalierte Provision nicht aufgrund einer ausdrücklichen vertraglichen Abrede oder Zusage sondern aufgrund der befristeten Zusicherung eines Sozialplans erhalten hat und die Parteien vereinbart haben, dass bei Unterschreiten der im Karrieresystem niedergelegten Produktionsanforderungen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren "automatisch" eine Rückstufung in die im Karrieresystem beschriebene niedrigere Ebene erfolgt.