LAG Hamm - Beschluss vom 11.03.2005
10 TaBV 123/04
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 ; ArvGG § 83 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 27.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 24/04

Unbegründeter Kostenfreistellungsantrag des Betriebsrates bei Seminarveranstaltung zur Vermittlung von Spezialkenntnissen ohne konkreten betriebsbezogenen Anlass

LAG Hamm, Beschluss vom 11.03.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 123/04

DRsp Nr. 2005/9467

Unbegründeter Kostenfreistellungsantrag des Betriebsrates bei Seminarveranstaltung zur Vermittlung von Spezialkenntnissen ohne konkreten betriebsbezogenen Anlass

Die konkrete Darlegung der Erforderlichkeit eines aktuellen Schulungsbedarfs ist nicht bereits deshalb entbehrlich, weil auf der Seminarveranstaltung Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht vermittelt worden sind; soweit es sich bei den auf dem streitigen Seminar behandelten Themen um Spezialkenntnisse handelt, bedarf es zur Feststellung der Erforderlichkeit der Kenntnisvermittlung eines konkreten betriebsbezogenen Anlasses.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 ; ArvGG § 83 Abs. 3 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.

Der Arbeitgeber betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Die einzelnen Filialen sind organisatorisch bestimmten Bezirken zugeordnet. Dem Bezirk in H1xx gehören 36 Verkaufsstellen an, in denen etwa 170 Mitarbeiter beschäftigt sind.

Im Betrieb in H1xx ist ein siebenköpfiger Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, gewählt.