LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.12.2005
6 Sa 317/05
Normen:
BGB § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK W. - 4 Ca 328/03 vom 23.02.2005,

Unbegründeter Lohnanspruch bei unbewiesener Verlängerung der Aktivphase der Alterteilzeitvereinbarung zum Ausgleich fehlender Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.12.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 317/05

DRsp Nr. 2006/28059

Unbegründeter Lohnanspruch bei unbewiesener Verlängerung der Aktivphase der Alterteilzeitvereinbarung zum Ausgleich fehlender Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Hat der Arbeitnehmer während der Aktivphase der Alterteilzeit im Rahmen einer Erkrankung keine Entgeltfortzahlung erhalten, kann er vom Arbeitgeber den bisherigen Lohn nur aufgrund einer Vereinbarung über die Verlängerung der Aktivphase fordern; lehnt der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers zur Nacharbeit ab, sind Lohnforderungen unbegründet.

Normenkette:

BGB § 615 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben auf der Grundlage des IB-Altersteilzeit-Tarifvertrages einen Vertrag über Altersteilzeit am 28.02.2000 geschlossen, wonach der Kläger, welcher seit 01.06.1976 bei der Beklagten beschäftigt ist, ab 01. Mai 2000 in Altersteilzeit im Blockmodell geht, so dass er vom 01. Mai 2000 bis 30.04.2001 mit voller tariflicher regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit arbeiten sollte und sodann in der Zeit vom 01.05.2001 bis zum 30.04.2002 eine Freistellung erfolgen sollte.