LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.04.2005
10 Sa 1051/04
Normen:
BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 699/04

Unbegründeter Prämienanspruch des Arbeitnehmers für Verbesserungsvorschlag - Darlegungslast für Urheberschaft des Vorschlags - keine Prämie für Vorschläge zur Unternehmenspolitik

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 1051/04

DRsp Nr. 2005/12302

Unbegründeter Prämienanspruch des Arbeitnehmers für Verbesserungsvorschlag - Darlegungslast für Urheberschaft des Vorschlags - keine Prämie für Vorschläge zur Unternehmenspolitik

1. Hat der Arbeitgeber ausdrücklich bestritten, dass der Arbeitnehmer Urheber des dem Prämienverlangen zugrundeliegenden Verbesserungsvorschlages ist oder diesen selbst eingereicht hat, ist es Sache des insoweit in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelasteten Arbeitnehmers, diejenigen Tatsachen oder Umstände vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass er als Einreicher des Verbesserungsvorschlages anzusehen ist.2. Aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer möglicherweise Dritte vom Inhalt des Verbesserungsvorschlages in Kenntnis gesetzt hat, folgt keineswegs, dass er selbst Urheber oder Einreicher des Vorschlages ist.3. Der Vorschlag, bestimmte Tätigkeiten (Reparaturarbeiten) zukünftig nicht mehr an andere Firmen zu vergeben sondern selbst auszuführen, betrifft als Frage der allgemeinen Unternehmenspolitik die Ausrichtung der betrieblichen Tätigkeit und zielt somit nicht auf allein prämienberechtigte betriebsbezogenen Verbesserungen oder Einsparungen.

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Prämie für einen Verbesserungsvorschlag.