LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.05.2005
5 Sa 18/05
Normen:
BGB § 249 § 280 § 823 Abs. 1 ; ZPO § 287 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 265/04

Unbegründeter Schadensersatzanspruch bei Mehrarbeit infolge Datenlöschung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.05.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 18/05

DRsp Nr. 2005/11949

Unbegründeter Schadensersatzanspruch bei Mehrarbeit infolge Datenlöschung

1. Hat die Arbeitgeberin den von ihr als Schaden geltendgemachten Betrag nicht als Überstunden- oder Mehrarbeitsvergütung an Mitarbeiter ausgezahlt, weil diese die fraglichen Arbeiten innerhalb ihrer regulären Arbeitszeit erledigt haben, stellt allein die höheren Beanspruchung des Geschäftsführers und seiner Mitarbeiter im Sinne einer Intensivierung der Arbeitsleistung noch keinen ausgleichsfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB dar.2. Von einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist abzusehen, wenn sich die dafür notwendigen greifbaren Anhaltspunkte dem Vorbringen der darlegungs- und beweispflichtigen Partei nicht entnehmen lassen.

Normenkette:

BGB § 249 § 280 § 823 Abs. 1 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Soweit für das Berufungsverfahren zuletzt noch von Interesse, streiten die Parteien über einen von der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 3.637,76 EUR geltend gemachten Schadensersatzanspruch.