LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.07.2005
9 Sa 842/04
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 ; BBiG § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1186/03

Unbegründeter Schadensersatzanspruch bei Nichtbestehen der Gesellenprüfung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 842/04

DRsp Nr. 2005/11918

Unbegründeter Schadensersatzanspruch bei Nichtbestehen der Gesellenprüfung

1. Fordert die Auszubildende nach nicht bestandener Gesellenprüfung Schadensersatz wegen unzureichender Ausbildung, hat sie den Zusammenhang zwischen der schlechten Ausbildung und dem Nichtbestehen der Prüfung darzulegen.2. Das Bestehen des praktischen Teils einer Gesellenprüfung hängt generell nicht nur von der praktischen Ausbildung eines Auszubildenden sondern auch von seinen subjektiven Fähigkeiten und theoretischen Kenntnissen ab; dies zeigt schon der Umstand, dass erfahrungsgemäß auch ordnungsgemäß praktisch ausgebildete Prüflinge die praktische Prüfung nicht bestehen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 ; BBiG § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung von Schadensersatz.

Zwischen den Parteien bestand während der Zeit vom 01.09.2001 bis 31.06.2003 ein Ausbildungsverhältnis, in dessen Rahmen die Klägerin zur Hörgeräteakustikerin ausgebildet werden sollte; die Einzelheiten des Vertragsverhältnisses sind in dem schriftlichen Ausbildungsvertrag vom 31.08.2001 (Bl. 90 d.A.) geregelt.