LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.05.2005
9 Sa 494/04
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 823 Abs. 1, 2 ; StGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3187/03

Unbegründeter Schadensersatzanspruch bei Verschwinden von Geld aus Bürotresor - untaugliche Täterschaftsindizien

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 494/04

DRsp Nr. 2005/11948

Unbegründeter Schadensersatzanspruch bei Verschwinden von Geld aus Bürotresor - untaugliche Täterschaftsindizien

1. Wird in einem Büroraum unter Duldung und zu vermutendem Einverständnis des Arbeitgebers ein weiterer Tresorschlüssel unverschlossen in einem Kommodenschrank aufbewahrt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das offene Liegenlassen eines Schlüsselbundes kausal für die Öffnung des Tresors und die Entnahme des Geldes ist.2. Dass die des Diebstahls verdächtigte Arbeitnehmerin die meiste Zeit selbst in ihrem Büro anwesend war, sie es am leichtesten hatte, das Geld zu stehlen und im Laufe des arbeitsgerichtlichen wie auch des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens versucht, den Arbeitgeber zu belasten, sind keine Umstände, aus denen nach der Lebenserfahrung auf einen Diebstahl des Tresorinhaltes geschlossen werden kann.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 § 823 Abs. 1, 2 ; StGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung von Schadensersatz.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 19.05.2004 (dort S. 3 bis 5 = Bl. 69 bis 71 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,