LAG Saarland - Urteil vom 28.06.2006
2 Sa 138/05
Normen:
SGB VII § 105 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neunkirchen - 1 Ca 1015/05 - 07.10.2005,

Unbegründeter Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften durch Arbeitgeber - Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei Herbeiführung des Verletzungserfolgs

LAG Saarland, Urteil vom 28.06.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 138/05

DRsp Nr. 2007/9842

Unbegründeter Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften durch Arbeitgeber - Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei Herbeiführung des Verletzungserfolgs

Die Annahme, dass der Unternehmer den Verletzungserfolg (gesundheitliche Schädigung) wenigstens bedingt vorsätzlich herbeigeführt (billigend in Kauf genommen) hat, ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Unternehmer vorsätzlich Unfallverhütungsvorschriften verletzt hat; ebenso wenig reicht es aus, wenn der Unternehmer den gefährlichen Zustand eines zu dem Betrieb gehörenden Gegenstandes gekannt hat.

Normenkette:

SGB VII § 105 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war bis Ende April 2005 bei der Beklagten beschäftigt. Am 3. Februar 2004 hat er einen Arbeitsunfall erlitten. Der Unfall ereignete sich, als der Kläger an einer Nassschleifmaschine arbeitete. Dabei brach er mit dem linken Bein in einen hinter der Maschine verlaufenden, etwa 40 Zentimeter tiefen und 25 bis 30 Zentimeter breiten Abwasserkanal ein. Dadurch kam es zu einer erheblichen Verletzung am rechten Knie. Der Unfall wurde von der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt.