LAG Köln - Urteil vom 13.09.2005
9 Sa 425/05
Normen:
BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 12890/04

Unbegründeter Schadensersatzanspruch gegen Arbeitgeber bei unverbindlicher Berechnung des gesetzlichen Rentenanspruchs

LAG Köln, Urteil vom 13.09.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 425/05

DRsp Nr. 2006/19906

Unbegründeter Schadensersatzanspruch gegen Arbeitgeber bei unverbindlicher Berechnung des gesetzlichen Rentenanspruchs

»Ist in einem Aufhebungsvertrag vom 20. Juni 1996 eine Einstandspflicht des Arbeitgebers für Rentennachteile des Arbeitnehmers ausgeschlossen worden und hat der Arbeitgeber in einer von ihm erteilten Auskunft auf die Unverbindlichkeit seiner Berechnung des gesetzlichen Rentenanspruchs des Arbeitnehmers hingewiesen, besteht kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers, wenn in der Auskunft zwar die vom Gesetzgeber bereits beschlossene Anhebung der Altersgrenze durch das am 23. Juli 1996 verkündete Gesetz zur Förderung des gleitenden Übergangs in den Ruhestand, nicht aber die weitere Anhebung der Altersgrenze durch das zu diesem Zeitpunkt erst in der Beratung befindliche, am 25. September 1996 verkündete Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz erwähnt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, einen Rentenabschlag des Klägers auszugleichen.

Der Kläger, geboren 1943, war bei der Beklagten bzw. deren Betriebsvorgängerin als Versicherungsangestellter beschäftigt.