LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.11.2003
17 Sa 113/98
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 § 9 Abs. 2 § 105 Abs. 1 § 108 Abs. 1, 108 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 823 Abs. 1 § 847 (a.F.) ; StGB § 223 § 230 ;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 02.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 297/98

Unbegründeter Schadensersatzanspruch wegen Gesundheitsschaden am Arbeitplatz

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2003 - Aktenzeichen 17 Sa 113/98

DRsp Nr. 2004/7468

Unbegründeter Schadensersatzanspruch wegen Gesundheitsschaden am Arbeitplatz

1. Der Artbeitgeber darf keine Arbeit zuweisen, die der Arbeitnehmer nach einem vorgelegten ärztlichen Attest nicht ausführen darf.2. Der Annahme einer Fürsorgepflichtverletzung schon vor Kenntnis einer ärztlichen Bescheinigung steht entgegen, dass es grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers ist, einen Arzt aufzusuchen und den Arbeitgeber über arbeitsplatzbezogene ärztliche Bewertungen zu informieren.3. Auch bei einem Schadensersatzanspruch wegen "Mobbings" trägt der Arbeitnehmer jedenfalls die Darlegungslast für die Rechtsgutverletzung und den daraus resultierenden Schaden nach allgemeinen Grundsätzen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 § 9 Abs. 2 § 105 Abs. 1 § 108 Abs. 1, 108 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 823 Abs. 1 § 847 (a.F.) ; StGB § 223 § 230 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines angemessenen Schmerzensgeldes, einer Auslagenpauschale sowie um die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden.