LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.03.2005
4 Sa 771/04
Normen:
BGB § 823 § 847 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 438/04

Unbegründeter Schmerzensgeldanpruch wegen Schikane am Arbeitsplatz - Darlegungslast zur Voraussehbarkeit körperlicher Beeinträchtigungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 771/04

DRsp Nr. 2005/11972

Unbegründeter Schmerzensgeldanpruch wegen Schikane am Arbeitsplatz - Darlegungslast zur Voraussehbarkeit körperlicher Beeinträchtigungen

1. Für den Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings setzen sowohl die vertragsrechtliche als auch die deliktrechtliche Anspruchsgrundlage einzelne konkrete Tathandlungen voraus, welche dem beklagten Arbeitgeber zuzurechnen sind und mit denen rechtswidrig und schuldhaft in den geschützten Rechtskreis des Arbeitnehmers eingegriffen wird; dies ist jeweils konkret auf der Grundlage der Rechtsnorm zu prüfen, aus der die Ansprüche hergeleitet werden.2. Allein mit der Beschreibung eines bestimmten Verhaltens als Mobbing ist juristisch nichts gewonnen.3. Der Arbeitnehmer, die wegen unberechtigter Rügen und Beanstandungen krank geworden ist und deshalb Schadenersatz verlangt, muss nicht nur die Rechtswidrigkeit der Rügen und Beanstandungen darlegen, sondern darüber hinaus auch, dass der Arbeitgeber oder der betreffende Vorgesetzte die Rechtswidrigkeit seiner Rügen bei gehöriger Überlegung hätte erkennen können und dass er außerdem hätte erkennen können, dass durch diese rechtswidrigen Rügen eine Krankheit ausgelöst wird oder es sich um eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeit handelt, die nicht durch Unterlassung, Widerruf oder Gegendarstellung auf andere Weise wieder hergestellt werden kann.