LAG Köln - Urteil vom 19.09.2005
2 Sa 106/05
Normen:
BGB § 823 ; BGB § 280 ; BGB § 249 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1920/04

Unbegründeter Schmerzensgeldanspruch bei Arbeitsplatzschikane - Mobbing

LAG Köln, Urteil vom 19.09.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 106/05

DRsp Nr. 2006/19900

Unbegründeter Schmerzensgeldanspruch bei Arbeitsplatzschikane - Mobbing

»Einzelfall, fehlendes "Mobbingverhalten" des Arbeitgebers, fehlende Kausalität, fehlendes Verschulden.«

Normenkette:

BGB § 823 ; BGB § 280 ; BGB § 249 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Mit der Berufung schildert der Kläger im Einzelnen Sachverhalte aus den Jahren 2001 bis zum Jahr 2005, um hierdurch die Systematik und Zielgerichtetheit des von ihm aufgestellten Mobbingvorwurfs darzustellen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen. Die Beklagte ist den einzelnen Sachverhaltsdarstellungen ebenso substantiiert in ihrer Berufungserwiderung entgegen getreten. Auf deren Schriftsätze nebst den zu den Akten gelangten Anlagen wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2004 - 1 Ca 1920/04 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.476,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.