Von der Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Mit der Berufung schildert der Kläger im Einzelnen Sachverhalte aus den Jahren 2001 bis zum Jahr 2005, um hierdurch die Systematik und Zielgerichtetheit des von ihm aufgestellten Mobbingvorwurfs darzustellen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen. Die Beklagte ist den einzelnen Sachverhaltsdarstellungen ebenso substantiiert in ihrer Berufungserwiderung entgegen getreten. Auf deren Schriftsätze nebst den zu den Akten gelangten Anlagen wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2004 -
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|