LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.04.2005
9 Sa 41/05
Normen:
BGB § 276 § 253 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 934/04

Unbegründeter Schmerzensgeldanspruch bei Körperverletzung unter Arbeitnehmern - Eigenverschulden des Geschädigten bei unbefugtem Aufenthalt auf Laderampe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.04.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 41/05

DRsp Nr. 2005/9524

Unbegründeter Schmerzensgeldanspruch bei Körperverletzung unter Arbeitnehmern - Eigenverschulden des Geschädigten bei unbefugtem Aufenthalt auf Laderampe

Der Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Körperverletzung ist unbegründet, wenn der Schädiger deshalb nicht fahrlässig handelt, weil er auf dem Betriebsgelände mit dem von ihm gesteuerten Gabelstapler zwar die Verfügungsgewalt über ein Fahrzeug hat, dessen Benutzung für dritte Personen gefährlich ist, er aber weder zu schnell fährt noch seine Ladung besonders hätte sichern müssen und auch nicht damit rechnen muss, dass ein Mitarbeiter einer fremden Firma sich auf der Rampe des Gebäudes befindet, zumal dieser die Laderampe unbefugt betreten hat.

Normenkette:

BGB § 276 § 253 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien, zwei Arbeitnehmer, streiten um die Leistung von Schmerzensgeld sowie um die Feststellung einer Schadensersatzpflicht.

Von der Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgericht Ludwigshafen vom 17.09.2004 (dort S. 2 bis 6 = Bl. 72 bis 76 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,