LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.02.2005
6 Sa 839/04
Normen:
SGB VII § 105 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 1117
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2094/03

Unbegründeter Schmerzensgeldanspruch gegen Bauleiter bei Sturz von Malergerüst - Haftungsbeschränkung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 839/04

DRsp Nr. 2005/18852

Unbegründeter Schmerzensgeldanspruch gegen Bauleiter bei Sturz von Malergerüst - Haftungsbeschränkung

Unabdingbare Voraussetzungen für eine Haftung des Bauleiters gegenüber dem Arbeitnehmer ist gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII die Tatsache, dass der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist; der Bauleiter muss mit Wissen und Wollen nicht nur die Gefahrenquelle eröffnet sondern auch willentlich und wissentlich die Verletzung des Arbeitnehmers herbeigeführt haben.

Normenkette:

SGB VII § 105 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger, welcher bei der Beklagten zu 1) als Auszubildender für den Beruf des Malers und Lackierers beschäftigt war, wobei das Ausbildungsverhältnis bis zum 31.07.2002 laufen sollte, hat mit seiner Klage - Gerichtseingang 30.06.2003 - von der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) als nach Darstellung des Klägers verantwortlicher Bauleiter Schmerzensgeld gefordert, welches er daraus ableitet, dass er am 21.05.2002 bei Arbeiten für die Beklagte zu 1) von einem nicht gesicherten Gerüst stürzte und sich dabei unter anderem den Handwurzelknochen brach.

Der Kläger hat seine Klage damit begründet, dass die Beklagten Schmerzensgeld aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung heraus zahlen müssten.