Der Kläger, welcher bei der Beklagten zu 1) als Auszubildender für den Beruf des Malers und Lackierers beschäftigt war, wobei das Ausbildungsverhältnis bis zum 31.07.2002 laufen sollte, hat mit seiner Klage - Gerichtseingang 30.06.2003 - von der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) als nach Darstellung des Klägers verantwortlicher Bauleiter Schmerzensgeld gefordert, welches er daraus ableitet, dass er am 21.05.2002 bei Arbeiten für die Beklagte zu 1) von einem nicht gesicherten Gerüst stürzte und sich dabei unter anderem den Handwurzelknochen brach.
Der Kläger hat seine Klage damit begründet, dass die Beklagten Schmerzensgeld aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung heraus zahlen müssten.
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