LAG Hamm - Urteil vom 22.07.2005
10 Sa 899/05
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 3 Ca 1656/04 - 22.03.2005,

Unbegründeter Sozialplananspruch bei Eigenkündigung der Arbeitnehmerin - keine Veranlassung bei bloßem Hinweis des Arbeitgebers auf geplante Betriebsänderung

LAG Hamm, Urteil vom 22.07.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 899/05

DRsp Nr. 2005/18706

Unbegründeter Sozialplananspruch bei Eigenkündigung der Arbeitnehmerin - keine Veranlassung bei bloßem Hinweis des Arbeitgebers auf geplante Betriebsänderung

1. Der Arbeitgeber gibt Anlass zur Eigenkündigung, wenn er bei dem Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung die berechtigte Annahme hervorruft, mit der eigenen Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme er einer sonst notwendig werdenden betriebsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers nur zuvor; ob das geschehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls.2. Der bloße Hinweis des Arbeitgebers auf eine unsichere Lage des Unternehmens, auf notwendig werdende Betriebsänderungen und die nicht auszuschließende Möglichkeit des Arbeitsplatzverlustes genügt nicht, um in diesem Sinne einen vom Arbeitgeber gesetzten Anlass anzunehmen.3. Entscheidend ist, ob die Erwartung des Arbeitnehmers, sein Arbeitsplatz werde nach der Betriebsänderung entfallen, auf Grund des betreffenden Verhaltens des Arbeitgebers bei der Eigenkündigung objektiv berechtigt war.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

Die am 22.02.1962 geborene Klägerin ist ledig. Sie wurde von der Beklagten nach Abschluss ihrer Ausbildung mit Wirkung zum 28.07.1983 als Sachbearbeiterin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.