Der Kläger, welcher seit 01.10.1971 bei der Fa. Z. AG, der Muttergesellschaft der Beklagten, beschäftigt war, hat mit dieser am 30.06.1997 einen Aufhebungsvertrag geschlossen, wegen dessen näherer Einzelheiten auf Bl. 20 f d. A. Bezug genommen wird und schloss mit der Beklagten am gleichen Tag einen Arbeitsvertrag (Bl. 22 f d. A.) und eine schriftliche Vereinbarung vom 30.06.1997, wonach der Kläger unwiderruflich von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt wird, wobei die monatlichen Bezüge ab Oktober 2000 auf 8.200,-- DM bis zum Ende des zum 31. Mai 2001 befristeten Arbeitsvertrages heraufgesetzt werden sollten.
Nachdem der Kläger auf seinen Antrag vom 30.8.1997 hin mit Wirkung vom 17.03.1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, hat die Beklagte die monatlichen Zahlungen eingestellt.
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