LAG München - Urteil vom 20.07.2009
11 Sa 298/09
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 222; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 17547/07

Unbegründeter Wiedereinsetzungsantrag bei fehlerhafter Eingabe der Telefaxnummer kurz vor Fristablauf

LAG München, Urteil vom 20.07.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 298/09

DRsp Nr. 2009/18033

Unbegründeter Wiedereinsetzungsantrag bei fehlerhafter Eingabe der Telefaxnummer kurz vor Fristablauf

1. Beginnt der Prozessbevollmächtigte erst 15 Minuten vor Ablauf der Frist mit dem Versuch, die Berufungsbegründungsschrift per Telefax zu übermitteln, hat er besonders darauf zu achten, dass bei der Übermittlung kein Fehler passiert; insbesondere muss er besonders darauf achten, die Telefaxnummer des Gerichts richtig einzugeben. 2. Unterläuft ihm hierbei ein Fehler, rechtfertigt dies den Vorwurf der Fahrlässigkeit; der Fall ist vergleichbar mit der falschen Adressierung eines Schriftstücks.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25.2.2009, Az.: 35 Ca 17547/07, wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 222; ZPO § 233;

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 9. April 2009, beim Landesarbeitsgericht München eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin gegen das ihr am 9. März 2009 zugestellte Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25. Februar 2009, Az.: 35 Ca 17547/07, Berufung eingelegt.