LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.04.2014
5 TaBV 6/14
Normen:
ArbGG § 87 Abs. 1; ArbGG § 87 Abs. 2; ArbGG § 66 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 66 Abs. 2 S. 2; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 27.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 30 d/13

Unbegründeter Wiedereinsetzungsantrag der Arbeitgeberin bei Anwaltsverschulden aufgrund falscher Adressierung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.04.2014 - Aktenzeichen 5 TaBV 6/14

DRsp Nr. 2014/10412

Unbegründeter Wiedereinsetzungsantrag der Arbeitgeberin bei Anwaltsverschulden aufgrund falscher Adressierung

1. Eine Verzögerung des Eingangs einer Rechtsmittelschrift, die auf eine falsche Adressierung zurückzuführen ist, hat grundsätzlich die Partei zu vertreten (BGH, Beschl. v. 12-11-197 - XII ZB 66/97 -).2. Stellt ein Prozessbevollmächtigter fest, dass eine fristgebundene Rechtsmittelschrift an ein falsches Gericht adressiert ist und weist er die Rechtsanwaltsfachangestellte an, diesen Fehler zu korrigieren, ist es gleichwohl fahrlässig, blind darauf zu vertrauen, dass die angeordneten Korrekturen auch ordnungsgemäß ausgeführt wurden und den in der Unterschriftenmappe vorgelegten Schriftsatz sodann ohne weitere Prüfung, ob dieser nunmehr an das richtige Rechtsmittelgericht gerichtet ist, zu unterschreiben.

Tenor

Unter Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Beschwerde der Antragsgegnerin/Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 27.01.2014, Az. 3 BV 30 d/13, als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 87 Abs. 1; ArbGG § 87 Abs. 2; ArbGG § 66 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 66 Abs. 2 S. 2; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle.