Unter Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Beschwerde der Antragsgegnerin/Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 27.01.2014, Az. 3 BV 30 d/13, als unzulässig verworfen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle.
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