LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.12.2013
1 Ta 207/13
Normen:
ZPO § 888; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 630; GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 463 c/13

Unbegründeter Zwangsgeldantrag bei Erfüllung des Zeugnisanspruchs durch Nennung der Kollegen vor den Vorgesetzten in der Verhaltensbewertung eines überdurchschnittlichen Zeugnisses

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 207/13

DRsp Nr. 2014/2489

Unbegründeter Zwangsgeldantrag bei Erfüllung des Zeugnisanspruchs durch Nennung der Kollegen vor den Vorgesetzten in der Verhaltensbewertung eines überdurchschnittlichen Zeugnisses

Ein überdurchschnittlich gutes Arbeitszeugnis wird nicht dadurch abgewertet, dass bei der Verhaltensbeurteilung des Arbeitnehmers die Kollegen vor den Vorgesetzten genannt werden (Anschluss an LAG Köln vom 30.08.2007 - 10 Sa 482/07).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 23.10.2013 - 4 Ca 463 c/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 630; GewO § 109;

Gründe

I.

Wegen der Darstellung des Sachverhalts und der Argumentation des Klägers vor dem Arbeitsgericht wird in vollem Umfang auf die Akte verwiesen, insbesondere auf den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 23.10.2013, die Begründung der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 04.11.2013 (Bl. 58 - 60 d. A.) sowie die Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts vom 18.11.2013.

II.