LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.01.2005
9 Sa 429/04
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 4 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 530/03

Unbegründetes Teilzeitverlangen bei entgegenstehenden betrieblichen Gründen einer Reha-Klinik

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 429/04

DRsp Nr. 2006/1895

Unbegründetes Teilzeitverlangen bei entgegenstehenden betrieblichen Gründen einer Reha-Klinik

1. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG liegt ein betrieblicher Grund insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.2. Insoweit genügt es, dass der Arbeitgeber rational nachvollziehbare Gründe hat, dringende Gründe sind nicht erforderlich; allerdings müssen die Gründe hinreichend gewichtig sein.3. Die Beeinträchtigung des betrieblichen Organisationskonzepts einer Reha-Klinik und der ihr zugrunde liegenden unternehmerischen Aufgabenstellung ist wesentlich, wenn der Arbeitszeitwunsch der Arbeitnehmerin spürbar in das medizinische Betreuungskonzept und in das Ziel der Arbeitgeberin eingreift, zur durchgängigen Absicherung der fachärztlichen Betreuung der Patienten die Zahl der Tage, an denen Chefarzt und Oberarzt vor 16.30 Uhr abwesend sind, so gering wie möglich zu halten.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit.