LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.04.2005
11 Sa 745/04
Normen:
BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 49/04

Unbegründetes Verlangen nach Ausgleichszahlung für Dienstwagengestellung bei befristeter Altersteilzeit - keine Abänderung der Richtlinie durch abweichende Handhabung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 745/04

DRsp Nr. 2005/18841

Unbegründetes Verlangen nach Ausgleichszahlung für Dienstwagengestellung bei befristeter Altersteilzeit - keine Abänderung der Richtlinie durch abweichende Handhabung

Allein der Umstand, dass die tatsächliche Handhabung von dem Wortlaut einer betrieblichen Firmenfahrzeug-Richtlinie abweicht (Gestellung eines Dienstwagens auch in der Arbeitsphase des befristeten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses), rechtfertigt keine abweichende Auslegung der Richtlinie und begründet entgegen deren insoweit eindeutigen Wortlaut keinen Anspruch auf die grundsätzliche Gestellung eines Dienstwagens auch im befristeten Altersteilzeitarbeitsverhältnis; schon gar nicht kann daraus gefolgert werden, dass der Arbeitgeber sich dazu verpflichtet hat, dem Arbeitnehmer auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen, so daß der geltendgemachte Anspruch auf Zahlung der in den Richtlinien vorgesehenen Ausgleichssumme als finanzielles Surrogat für die Nichtinanspruchnahme eines Dienstwagens nicht besteht.

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Mit seiner Klage begehrt der am 18.09.1945 geborene Kläger unter Berufung auf die Firmenfahrzeug-Richtlinien der Beklagten einen finanziellen Ausgleich dafür, dass er in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit keinen Dienstwagen beantragt hat.