LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.07.2022
L 7 AS 904/22 B ER RG
Normen:
SGG § 62; SGG § 178a Abs. 3 S. 1; SGB II; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 267/22

Unbegründetheit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblichem Umfang - hier verneint für die Einwendung einer nicht ordnungsgemäßen Ladung zu einem Erörterungstermin

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 904/22 B ER RG

DRsp Nr. 2022/12721

Unbegründetheit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblichem Umfang – hier verneint für die Einwendung einer nicht ordnungsgemäßen Ladung zu einem Erörterungstermin

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 13.06.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 178a Abs. 3 S. 1; SGB II; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrte in dem Beschwerdeverfahren L 7 AS 361/22 B ER vom Antragsgegner laufende und einmalige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege der einstweiligen Anordnung ab November 2021. Im parallelen Berufungsverfahren (L 7 AS 622/21) begehrte der Antragsteller vom Jobcenter M Leistungen für März 2020 bis Februar 2021. Der Antragsteller wurde in beiden Verfahren von seinem Prozessbevollmächtigten vertreten.