LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.03.2022
L 5 KR 191/20
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 54 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 2864/19

Unbegründetheit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenUnzulässigkeit der Klage bei fehlender Klagebefugnis

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.2022 - Aktenzeichen L 5 KR 191/20

DRsp Nr. 2023/48

Unbegründetheit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Unzulässigkeit der Klage bei fehlender Klagebefugnis

Die Klage ist wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig, wenn eine ablehnende Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts hinsichtlich begehrter Leistungen nicht ergangen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.03.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 54 Abs. 5;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Ernährungsberatung sowie Krankengymnastik.

Der am 00.00.1973 geborene Kläger war bei der Beklagten als Rentenbezieher vom 01.10.2017 bis 31.03.2019 gesetzlich krankenversichert.

Am 30.03.2019 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen per Telefax Klage erhoben mit den Anträgen:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,-- Euro zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die medizinischen Hilfen laut MDK-Gutachten zu liefern.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für eine Ernährungsberatung und die Krankengymnastik zu übernehmen.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der Haushaltshilfe zu zahlen.

5.

Die Beklagte hat die Zuzahlung mit 1 % für 2018 anzuerkennen und die Überzahlung auszuzahlen.