LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.11.2021
L 8 BA 137/21 B ER
Normen:
SGB IV § 7; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 5/21

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Beitragsbescheid

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 137/21 B ER

DRsp Nr. 2022/670

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Beitragsbescheid

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.6.2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.217,27 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7; SGG § 86b;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 22.6.2021 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. S 2 BA 33/21) gegen den Bescheid vom 17.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.3.2021 zu Recht abgelehnt.