LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.11.2021
L 8 BA 176/20 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1-3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; GmbHG § 47 Abs. 1; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 BA 24/20

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die sofortige Vollziehung eines BeitragsbescheidesSozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbHAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an das Vorliegen einer Sperrminorität

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 176/20 B ER

DRsp Nr. 2022/898

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die sofortige Vollziehung eines Beitragsbescheides Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an das Vorliegen einer Sperrminorität

Abweichungen vom Mehrheitsprinzip des § 47 Abs. 1 GmbHG bei der Willensbildung in einer GmbH erfordern eindeutige Anhaltspunkte im Gesellschaftsvertrag. In einem Gesellschaftsvertrag, der zahlreiche Regelungen mit unterschiedlichen Mehrheitsverhältnissen bis hin zur Einstimmigkeit enthält, ist die Auslegung, für alle Beschlüsse gelte eine Einstimmigkeit, nicht in Einklang zu bringen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.9.2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 33.536,16 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1-3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; GmbHG § 47 Abs. 1; SGG § 86b;

Gründe