LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.11.2022
L 8 BA 105/22 B ER
Normen:
SGB IV § 7; GmbHG; SGG;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 10.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BA 42/22

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen BeitragsbescheidSozialversicherungspflicht einzelner Gesellschafter-Geschäftsführer einer UG

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2022 - Aktenzeichen L 8 BA 105/22 B ER

DRsp Nr. 2023/831

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid Sozialversicherungspflicht einzelner Gesellschafter-Geschäftsführer einer UG

Eine etwaige, außerhalb des Gesellschaftsvertrages einer Unternehmergesellschaft – UG – begründete, rein faktische Einflussnahme ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Geschäftsführer ohne rechtliche Relevanz.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.6.2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.184,68 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7; GmbHG; SGG;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 10.6.2022 ist nicht begründet. Das SG hat den Eilantrag zu Recht abgelehnt.