LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.06.2022
L 9 SO 140/22 B ER
Normen:
SGB XII § 41 Abs. 1; SGB XII § 43 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 141 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SO 85/22 ER

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Sonderregelungen für von den Auswirkungen der Corona-Pandemie Betroffene

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2022 - Aktenzeichen L 9 SO 140/22 B ER

DRsp Nr. 2022/11013

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Sonderregelungen für von den Auswirkungen der Corona-Pandemie Betroffene

Die Nichtberücksichtigung von Vermögen für die Dauer von sechs Monaten gemäß § 141 Abs. 2 SGB XII gilt nur für den ersten Bewilligungszeitraum. Der erweiterte Vermögensschutz kommt nicht mehr zum Tragen, wenn dieser Zeitraum abgelaufen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.03.2022 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 41 Abs. 1; SGB XII § 43 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 141 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe