LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.02.2022
L 7 AS 1374/21 B ER
Normen:
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 6; SGB II § 40 Abs. 8; SGB X § 44; SGB X § 66 Abs. 3 S. 1; SGB X § 66 Abs. 4 S. 1; SGG § 77; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; VwVG NRW § 1 Abs. 3; VwVG NRW § 2; VwVG NRW § 4; VwVG NRW § 6; VwVG NRW § 6a; VwVG NRW § 7 Abs. 1; VwVG NRW § 7 Abs. 2; VwVG NRW § 26;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 18.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 352/21

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen sowie die vorläufige Verpflichtung der Behörde zur Rückzahlung eines vom Konto gepfändeten Betrages im sozialgerichtlichen VerfahrenUnzulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung der Vollziehung bei erfolglosem HauptantragAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 1374/21 B ER

DRsp Nr. 2022/5573

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen sowie die vorläufige Verpflichtung der Behörde zur Rückzahlung eines vom Konto gepfändeten Betrages im sozialgerichtlichen Verfahren Unzulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung der Vollziehung bei erfolglosem Hauptantrag Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

1. Ein der vorläufigen Sicherung eines Folgenbeseitigungsanspruchs dienender Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG setzt als Annexverfahren zu § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG den Erfolg des Hauptantrags voraus. 2. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes müssen massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden – hier verneint im Falle eines Antragstellers, der über ein Pfändungsschutzkonto und einen eingeräumten Sockelbetrag verfügt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 18.08.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 6; SGB II § 40 Abs. 8; SGB X § 44; SGB X § 66 Abs. 3 S. 1; SGB X § 66 Abs. 4 S. 1; SGG § 77; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; VwVG NRW § 1 Abs. 3; VwVG NRW § 2; VwVG NRW § 4; VwVG NRW § 6; § ;