LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.11.2022
L 2 AS 1269/22 B ER
Normen:
SGB II § 11; SGB X § 23 Abs. 5; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 286; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2; StGB § 156;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 1160/22

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Grundsicherungsleistungen in Form der Regelleistung nach dem SGB IIKeine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bei erheblichen Zweifeln am Vorliegen von HilfebedürftigkeitAnforderungen an den Beweiswert einer Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2022 - Aktenzeichen L 2 AS 1269/22 B ER

DRsp Nr. 2022/17731

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Grundsicherungsleistungen in Form der Regelleistung nach dem SGB II Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bei erheblichen Zweifeln am Vorliegen von Hilfebedürftigkeit Anforderungen an den Beweiswert einer Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO

1. Es mangelt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, wenn nichts dafür ersichtlich ist, dass die Antragstellerin gegenwärtig zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen auf eine sofortige Bewilligung von Grundsicherungsleistungen angewiesen ist, weil sie ihr Existenzminimum nicht auf andere Weise sicherstellen kann und ein Abwarten bis zu einer Klärung ihres Anspruches in einem Hauptsacheverfahren unzumutbar wäre. 2. Erklärungen sind nicht geeignet, den Beweiswert einer Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO zu erreichen, wenn textlich nicht die Versicherung der Antragstellerin enthalten ist, sie habe die Erklärung nach bestem Wissen abgegeben, diese entsprächen der Wahrheit und sie habe nichts verschwiegen und darüber hinaus der Hinweis fehlt, dass die Antragstellerin über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung belehrt worden ist.

Tenor