LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2021
L 21 AS 1571/21 B ER
Normen:
SGB II § 39 S. 1; SGB I § 39 Abs. 1 S. 1; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB I § 65 Abs. 1; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB I § 66 Abs. 3; SGB I § 67; SGG § 54 Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 2098/21

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Entziehungsbescheid über Regelbedarfsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit einer Entziehungsentscheidung wegen fehlender MitwirkungAuslegung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Entziehungsbescheid als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach erfolgter Nachholung der Mitwirkung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2021 - Aktenzeichen L 21 AS 1571/21 B ER

DRsp Nr. 2022/1325

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Entziehungsbescheid über Regelbedarfsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit einer Entziehungsentscheidung wegen fehlender Mitwirkung Auslegung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Entziehungsbescheid als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach erfolgter Nachholung der Mitwirkung

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Entziehungsentscheidung nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung, wenn der Leistungsempfänger seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I nicht nachgekommen ist. 2. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Entziehungsbescheid aufgrund einer Verletzung von Mitwirkungspflichten kann nach erfolgter Nachholung der Mitwirkung als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Leistungsträger als Antragsgegner verpflichtet wird, Regelbedarfsleistungen zu zahlen, ausgelegt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Beschlusses des SG Düsseldorf vom 13.10.2021, soweit er die Entscheidung in der Sache betrifft, wie folgt neu gefasst wird: