LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.08.2019
L 14 R 411/19 B ER
Normen:
SGG § 142 Abs. 2 S. 3; SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 48 R 1545/18

Unbegründetheit der Beschwerde gegen einen Beschluss des SozialgerichtsZumutbarkeit des Abwartens des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2019 - Aktenzeichen L 14 R 411/19 B ER

DRsp Nr. 2019/16382

Unbegründetheit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Zumutbarkeit des Abwartens des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.01.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 142 Abs. 2 S. 3; SGG § 177;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Dem Antragsteller ist auch nach der Auffassung des Senats zuzumuten, den Ausgang des beim Sozialgericht anhängigen Hauptsacheverfahrens (allerdings ohne Vorverfahren; ursprüngliches Aktenzeichen S 48 R 1525/18, jetziges Aktenzeichen S 48 R 185/19) abzuwarten. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Begründung des angefochtenen Beschlusses an und nimmt hierauf Bezug (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).

Aufgrund eines Verrechnungsersuchens der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hannover vom 25.04.2018 in Höhe von 338,14 EUR nach § 52 in Verbindung mit § Abs. wurde, nach Anhörung des Antragstellers, am 23.08.2018 ein Verrechnungsbescheid erlassen. Dieser Bescheid ist bereits bindend geworden. Deshalb wurde von der Antragsgegnerin der Betrag in Höhe von 338,14 EUR einmalig mit der Rentenzahlung des Antragstellers im November 2018 zugunsten der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hannover verrechnet. Laufende Verrechnungen liegen nicht vor.