LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 06.06.2019
L 5 KR 58/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 15.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 39/19

Unbegründetheit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen AnordnungZumutbarkeit des Abwartens des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens im Rechtsstreit über die Versorgung eines Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Bewegungstrainer MOTOmed Viva 2 als Hilfsmittel

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.06.2019 - Aktenzeichen L 5 KR 58/19 B ER

DRsp Nr. 2019/9630

Unbegründetheit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung Zumutbarkeit des Abwartens des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens im Rechtsstreit über die Versorgung eines Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Bewegungstrainer MOTOmed Viva 2 als Hilfsmittel

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 15. April 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt erneut im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn mit dem Bewegungstrainer MOTOmed Viva 2 zu versorgen. Das bereits im Jahre 2018 durchgeführte Verfahren blieb ohne Erfolg (rechtskräftiger Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2018 - L 5 KR 168/18 B ER).