Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 15. April 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt erneut im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn mit dem Bewegungstrainer MOTOmed Viva 2 zu versorgen. Das bereits im Jahre 2018 durchgeführte Verfahren blieb ohne Erfolg (rechtskräftiger Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2018 -
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