BAG - Beschluss vom 15.11.2022
1 ABR 15/21
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 5; BetrVG § 93;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 _ 99 Nr. 179
ArbRB 2023, 107
EzA BetrVG 2001 _ 101 Nr. 4
EzA-SD 2023, 10
NZA 2023, 581
Vorinstanzen:
LAG München, vom 07.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 39/20
ArbG München, vom 16.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 288/19

Unbegründetheit des Aufhebungsantrags nach § 101 Satz 1 BetrVG bei Beendigung der MaßnahmeVersetzung und Ausgliederung des BetriebsteilsZielsetzung des Unterlassungsanspruchs nach § 101 Satz 1 BetrVGGegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 101 Satz 1 BetrVG

BAG, Beschluss vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 1 ABR 15/21

DRsp Nr. 2023/2531

Unbegründetheit des Aufhebungsantrags nach § 101 Satz 1 BetrVG bei Beendigung der Maßnahme Versetzung und Ausgliederung des Betriebsteils Zielsetzung des Unterlassungsanspruchs nach § 101 Satz 1 BetrVG Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 101 Satz 1 BetrVG

Orientierungssätze: 1. Das Aufhebungsverfahren nach § 101 Satz 1 BetrVG hat die Frage zum Gegenstand, ob die betreffende personelle Einzelmaßnahme gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist. Hat die Maßnahme vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens geendet, wird der Aufhebungsantrag unbegründet (Rn. 28). 2. Die personelle Maßnahme einer Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz endet, wenn der Teil des Betriebs, in den der Arbeitnehmer versetzt wurde, auf ein anderes Unternehmen ausgegliedert wird. Ein durch die ursprüngliche Maßnahme ggf. verursachter betriebsverfassungswidriger Zustand besteht damit nicht mehr fort. Ein entsprechender Aufhebungsanspruch des Betriebsrats entfällt (Rn. 29 f.). 3. Der in § 23 Abs. 3 vorgesehene Unterlassungsanspruch dient dem Schutz der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung gegen grobe Verstöße des Arbeitgebers in der Zukunft. Mit Blick auf diese Sicherstellungsfunktion ist ein solcher nicht gegeben, wenn ein erneuter Verstoß gegen die im Anlassfall verletzten Pflichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist (Rn. 33).