LAG München - Beschluss vom 07.12.2020
4 TaBV 39/20
Normen:
BetrVG § 100 S. 1; BGB § 613a Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 49594
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 288/19

Zielsetzung des Aufhebungsverfahrens nach § 101 Satz 1 BetrVGZuordnung des Arbeitnehmers zu einem Betriebsteil beim Betriebsübergang

LAG München, Beschluss vom 07.12.2020 - Aktenzeichen 4 TaBV 39/20

DRsp Nr. 2021/14745

Zielsetzung des Aufhebungsverfahrens nach § 101 Satz 1 BetrVG Zuordnung des Arbeitnehmers zu einem Betriebsteil beim Betriebsübergang

1. Entscheidungen im Aufhebungsverfahren haben nur Wirkung für die Zukunft. Es geht nicht darum, ob die Maßnahme bei ihrer Durchführung betriebsverfassungsrechtlich zulässig war. Die Aufhebung einer Versetzung durch den Arbeitgeber kann demnach nur dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber noch Zugriff auf das Arbeitsverhältnis hat. Ist dieses aufgelöst oder auf einen Dritten übergegangen, ist die Aufhebung der Versetzung nicht mehr möglich, ein Anspruch darauf nicht mehr gegeben und der Antrag deshalb abzuweisen. 2. Für die Zuordnung eines Arbeitsverhältnisses ist in erster Linie auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien, d.h. auf eine zwischen Veräußerer und Arbeitnehmer getroffene Vereinbarung abzustellen. Fehlt eine solche, erfolgt die Zuordnung grundsätzlich durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts. Fehlt es auch daran oder ist die Zuordnung nicht eindeutig, ist nach objektiven Kriterien zu ermitteln, wobei eine wertende Gesamtbetrachtung aller Elemente vorzunehmen ist.

I. Das Verfahren hinsichtlich Herrn A wird infolge Erledigterklärung eingestellt.