Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Leistungen für den Regelbedarf im Zeitraum von November 2023 bis April 2024 streitig.
Der am .....1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Antragsteller) bezieht eine Unfallrente. Aufstockend erhält er seit mehreren Jahren vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (nachfolgend: Antragsgegner) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Er bewohnt eine Wohnung zur Miete. Die Gesamtaufwendungen betrugen zuletzt 456,96 €/Monat. Der Antragsgegner berücksichtigt fortlaufend die tatsächlichen Kosten sowie einen Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|