LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.12.2023
L 5 AS 356/23 B ER
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1a S. 1; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 20.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 907/23

Unbegründetheit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung höherer Leistungen für den Regelbedarf wegen Fehlens eines Anordnungsanspruchs

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.12.2023 - Aktenzeichen L 5 AS 356/23 B ER

DRsp Nr. 2024/243

Unbegründetheit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung höherer Leistungen für den Regelbedarf wegen Fehlens eines Anordnungsanspruchs

1. Die Fachgerichte dürfen wegen der Bindung an Gesetz und Recht (Art 20 Abs 3 GG) keinen höheren Regelbedarf bestimmen. Dies gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. 2. Die derzeitige Regelbedarfshöhe der Regelbedarfsstufe 1 ist nicht evident unzureichend. Eine Veranlassung zur Vorlage an das BVerfG besteht nicht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 1a S. 1; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Leistungen für den Regelbedarf im Zeitraum von November 2023 bis April 2024 streitig.

Der am .....1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Antragsteller) bezieht eine Unfallrente. Aufstockend erhält er seit mehreren Jahren vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (nachfolgend: Antragsgegner) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Er bewohnt eine Wohnung zur Miete. Die Gesamtaufwendungen betrugen zuletzt 456,96 €/Monat. Der Antragsgegner berücksichtigt fortlaufend die tatsächlichen Kosten sowie einen Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung.