LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.09.2019
L 5 KR 120/19 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28e Abs. 2 S. 3-4;
Fundstellen:
NZA 2020, 370
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 19.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 KR 141/19

Unbegründetheit einer Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Beitragsbescheid im sozialgerichtlichen VerfahrenFeststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Honorarpflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.09.2019 - Aktenzeichen L 5 KR 120/19 B ER

DRsp Nr. 2019/14075

Unbegründetheit einer Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Beitragsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Honorarpflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen

Weder der Versorgungsauftrag einer stationären Pflegeeinrichtung noch die Regelungen über die Erbringung stationärer Pflegeleistungen nach dem SGB XI oder das Heimrecht des jeweiligen Landes bedingen allein eine zwingende Einordnung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Honorarpflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen. Beim Vorliegen gewichtiger Indizien kann in diesem Bereich auch ausnahmsweise Selbstständigkeit angenommen werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 19. Juli 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.850,23 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28e Abs. 2 S. 3-4;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Beitragsforderung der Antragsgegnerin.