I.
Der Kläger war hauptamtliches Vorstandsmitglied der Beklagten. Diese kündigte seinen Dienstvertrag am 7.5.2001 fristlos, wogegen sich der Kläger in dem Verfahren 7 IV O 52/01 vor dem Landgericht Saarbrücken (= 8 U 269/03-58-, OLG Saarbrücken = VII ZR 183/05, BGH) zur Wehr gesetzt hat. Im November 2001 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger - aus anderen Gründen - weitere fristlose Kündigungen aus, die Gegenstand vorliegenden Rechtsstreits sind.
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