LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.11.2022
L 9 SF 274/22 ER
Normen:
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 5 Nr. 1 -3 und S. 6; SGG § 130 Abs. 1 S. 1; SGG § 154; SGG § 175 S. 1-2; SGG § 199 Abs. 2; SGG § 201; GG;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.09.2022

Unbegründetheit eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung eines Beschlusses des Sozialgerichts zur Zahlung von Leistungen gemäß § 23 Abs. 3 SGB XII im sozialgerichtlichen VerfahrenGewährung existenzsichernder Sozialleistungen bei nicht befristeten besonderen Bedarfslagen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2022 - Aktenzeichen L 9 SF 274/22 ER

DRsp Nr. 2023/36

Unbegründetheit eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung eines Beschlusses des Sozialgerichts zur Zahlung von Leistungen gemäß § 23 Abs. 3 SGB XII im sozialgerichtlichen Verfahren Gewährung existenzsichernder Sozialleistungen bei nicht befristeten besonderen Bedarfslagen

§ 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass auch bei nicht befristeten besonderen Bedarfslagen und damit für die tatsächliche Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet existenzsichernde Sozialleistungen tatsächlich zu gewähren und die bestehenden Bedarfe zu decken sind.

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.09.2022 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten der Antragsgegnerin für das Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 23 Abs. 3 S. 5 Nr. 1 -3 und S. 6; SGG § 130 Abs. 1 S. 1; SGG § 154; SGG § 175 S. 1-2; SGG § 199 Abs. 2; SGG § 201; GG;

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 199 Abs. 2 SGG. Danach kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.