LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.12.2018
L 7 AS 1182/18 WA
Normen:
SGG § 140 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 237/13
SG Gelsenkirchen, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2163/15

Unbegründetheit eines Antrags auf Urteilsergänzung im sozialgerichtlichen Verfahren beim Fehlen übergangener Ansprüche

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 1182/18 WA

DRsp Nr. 2021/7327

Unbegründetheit eines Antrags auf Urteilsergänzung im sozialgerichtlichen Verfahren beim Fehlen übergangener Ansprüche

Ein Antrag auf Urteilsergänzung ist unbegründet, wenn kein vom Kläger erhobener Anspruch oder Kostenpunkt übergangen wurde.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Urteils des Senats vom 19.10.2017 - L 7 AS 2163/15 wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 140 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit Urteil vom 19.10.2017 hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen zurückgewiesen. Dabei ist der Senat von dem in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 vom Kläger gestellten, auf einem Tonträger vorläufig aufgezeichneten, abgespielten und genehmigten Berufungsantrag ausgegangen und ist in den Urteilsgründen auf alle Berufungsanträge eingegangen. Der Senat hat einen Protokollberichtigungsantrag des Klägers vom 09.11.2017 mit Beschluss vom 11.07.2018 rechtskräftig abgelehnt.