LSG Sachsen - Urteil vom 19.09.2019
L 3 AS 472/18
Normen:
SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 1-4; SGG § 151; SGG § 184 Abs. 2; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2-3; SGG § 192 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1091/12

Unbegründetheit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Nichtversäumung der BerufungsfristZulässigkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten aufgrund von Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung

LSG Sachsen, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen L 3 AS 472/18

DRsp Nr. 2020/5798

Unbegründetheit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Nichtversäumung der Berufungsfrist Zulässigkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten aufgrund von Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist betreffend den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Leipzig vom 25. Mai 2015 wird abgelehnt.

II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Wiederein-setzungsverfahren sind nicht zu erstatten. Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 1-4; SGG § 151; SGG § 184 Abs. 2; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2-3; SGG § 192 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten, ihrem Bevollmächtigten die Auskünfte zu geben, die auch der Klägerin zustehen.

Die 1956 geborene, alleinstehende Klägerin bezog von Mai 2008 bis Juni 2011 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem (). Zuletzt bewilligte er ihr mit Bescheid vom 17. Januar 2011 Leistungen für die Zeit vom 28. Dezember 2010 bis zum 30. Juni 2011. Etwas mehr als fünf Jahre später bewilligte er ihr mit Bescheid vom 4. März 2016 Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 27. Dezember 2010.