LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.11.2022
L 3 R 356/22 WA
Normen:
SGG § 179; SGG § 180; ZPO § 579; ZPO § 580;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 826/16

Unbegründetheit eines Wiederaufnahmeantrags im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Auffinden einer anderen Urkunde im Sinne von § 580 ZPOVorlage eines medizinischen Laborberichts

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2022 - Aktenzeichen L 3 R 356/22 WA

DRsp Nr. 2023/12790

Unbegründetheit eines Wiederaufnahmeantrags im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Auffinden einer anderen Urkunde im Sinne von § 580 ZPO Vorlage eines medizinischen Laborberichts

Ein medizinischer Laborbericht stellt keine Urkunde dar, die ein Kläger im Sinne von § 580 ZPO aufgefunden hat.

Tenor

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 3 R 732/19 wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 179; SGG § 180; ZPO § 579; ZPO § 580;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 3 R 732/19.

In dem vormals bei dem erkennenden Senat anhängigen Verfahren L 3 R 732/19, in dem die Beteiligten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung gestritten haben, hat der Senat auf die mündliche Verhandlung vom 23.03.2022, zu der der Kläger nicht erschienen ist, dessen Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.08.2018 zurückgewiesen.

Das Urteil vom 23.03.2022 ist der Bevollmächtigten des Klägers am 25.04.2022 durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt worden.