LAG Köln - Beschluss vom 11.11.2010
2 Ta 372/10
Normen:
ZPO § 319;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2961/09

Unbehelfliche Einwendungen gegen eine Rubrumsberichtigung

LAG Köln, Beschluss vom 11.11.2010 - Aktenzeichen 2 Ta 372/10

DRsp Nr. 2010/21200

Unbehelfliche Einwendungen gegen eine Rubrumsberichtigung

Das Arbeitsgericht kann den fehlenden GmbH-Zusatz bei der Bezeichnung der Beklagten im Wege der Berichtigung anbringen, wenn die nunmehr bezeichnete Partei nach Namensänderung dieselbe Partei ist, die der Kläger mit seinem Schriftsatz verklagt hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen den Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.09.2010 - 9 Ca 2961/09 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 319;

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 16.10.2009 erweiterte der Kläger die bereits gegen die Firma & GbR, vertreten durch den Inhaber G M , anhängige Klage gegen die Firma M B und I GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer G M , B , B G . Die Klageerweiterung wurde am 29.10.2009 Herrn Morleo persönlich zugestellt. Am 16.11.2009 wurde im Handelsregister der Geschäftsführer A M sowie eine Änderung der Geschäftsanschrift in F Straße , B G , eingetragen. Am 17.06.2010 wurde im Handelsregister Frau G S -W anstelle von A M als Geschäftsführerin eingetragen.