Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung.
Der am 26.09.1947 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1988 als Elektriker bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.300,00 EUR beschäftigt. Er ist Vorsitzender des bei der Beklagten gewählten Betriebsrates.
Am 22.11.2006 gegen 8.00 Uhr erhielt der Kläger vom Betriebsleiter der Beklagten, dem Zeugen S1, einen schriftlichen Reparaturauftrag "Hardo Schmelzkleber, Maschine überholen, Schmelzbehälter reinigen, Dichtung an der Auftragswelle erneuern". Die Arbeiten sollten vom ihm bis zum 23.11.2006 erledigt werden.
In der Mittagszeit des 22.11.2006 verfasste die Beklagte eine Abmahnung, die auszugsweise wie folgt lautet:
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