LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.10.2005
10 Ta 221/05
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 § 124 Ziff. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4064/02

Unberechtigte Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Wegfall des bisherigen Mini-Jobs im Lauf des Prozesskostenhilfeverfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.10.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 221/05

DRsp Nr. 2006/1752

Unberechtigte Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Wegfall des bisherigen Mini-Jobs im Lauf des Prozesskostenhilfeverfahrens

Verfügt die Antragstellerin im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung und des Nichtabhilfebeschlusses nicht mehr über ein Einkommen, welches durch Vorlage eines entsprechenden Belegs nachgewiesen werden kann, ist es ihr auch nicht möglich, der Aufforderung des Gerichts, die Höhe eines (nunmehr nicht mehr existierenden) monatlichen Einkommens durch Vorlage eines entsprechenden Belegs nachzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 § 124 Ziff. 2 ;

Gründe:

Die statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.